Sondervorschrift fr die Verpackung PP42:
Es mssen folgende Bedingungen erfllt sein:

a) In einer Innenverpackung drfen nicht mehr als 50 g an explosivem Stoff (Menge als Trockensubstanz) enthalten sein;

b) in einem Abteil zwischen unterteilenden Trennwnden darf nicht mehr als eine Innenverpackung sein, die fest eingesetzt sein muss;

c) die Anzahl der Abteile muss auf 25 je Auenverpackung begrenzt sein.
